Fragen und Antworten zum Corona-Kinderkrankengeld
Die aktuelle Situation verlangt vor allem uns Eltern viel ab. Auch im Februar werden die Kitas und Schulen noch weitestgehend geschlossen bleiben und ein wirkliches Ende des Lockdowns ist nicht in Sicht. Eltern, die ihre Kinder zu Hause betreuen müssen, haben die Möglichkeit auch weiterhin die neuen Corona-Kind-Krank-Tage einzureichen. Im Beitrag findet ihr Antworten auf die wichtigsten Fragen, wie zum Beispiel wo das Kinderkrankengeld zu beantragen ist und wer überhaupt Anspruch darauf hat.
Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?
Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Wo beantrage ich Kinderkrankengeld?
Eltern können Kinderkrankengeld bei ihrer Krankenkasse beantragen.
Wie können Eltern Kinderkrankentage in Anspruch nehmen, auch wenn ihr Kind gesund ist?
Mit der neuen Regelung erhalten Eltern im Jahr 2021 auch Kinderkrankengeld, wenn ihr Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern (Kindertageseinrichtung, Hort oder Kindertagespflegestelle), Schule oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen geschlossen ist oder eingeschränkten Zugang hat. Das heißt: Eine Einrichtung zur Kinderbetreuung oder eine Schule ist pandemiebedingt behördlich geschlossen, der Zugang zur Einrichtung oder Zeiten sind eingeschränkt oder die Präsenzpflicht im Unterricht wurde ausgesetzt (z.B. bei Homeschooling, Distanzlernen). Kinderkrankengeld kann auch beantragt werden, wenn das Kind eine Einrichtung auf Empfehlung von behördlicher Seite nicht besucht.
Können Eltern, die im Homeoffice arbeiten können, Kinderkrankengeld beantragen?
Auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten (könnten), haben bei entsprechendem Kinderbetreuungsbedarf die Möglichkeit, stattdessen Kinderkrankengeld zu beantragen.
Gibt es Formulare für Kitas und Schulen für die Ausstellung der Bescheinigung?
Die Krankenkassen können für die Beantragung des Kinderkrankengelds die Vorlage einer Bescheinigung der Kita oder der Schule verlangen.
Auf wie viele Kinderkrankentage haben Eltern höchstens Anspruch?
Elternteile, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, können im Jahr 2021 je gesetzlich krankenversichertem Kind 20 statt 10 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf maximal 45 Arbeitstage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Arbeitstage pro Kind. Bei mehreren Kindern haben Alleinerziehende insgesamt einen Anspruch auf maximal 90 Arbeitstage.
Wer gilt als alleinerziehend und kann 40 Tage pro Kind in Anspruch nehmen?
Als alleinerziehend ist grundsätzlich ein Elternteil anzusehen, der das alleinige Personensorgerecht für das mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Kind hat. Als alleinerziehend gilt auch, wer als erziehender Elternteil faktisch alleinstehend ist. Die Krankenkasse prüft, ob eine Erklärung des Elternteils ausreichend ist oder weitere Nachweise einzureichen sind.
Ist das Kinderkrankengeld abhängig vom Alter des Kindes?
Kinderkrankengeld gibt es für jedes gesetzlich versicherte Kind bis 12 Jahre.
Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenze.
Können die Kinderkrankentage flexibel genommen werden?
Die Kinderkrankentage können für einzelne Tage genommen werden. Sie können so zum Beispiel an zwei von fünf Tagen in einer Woche eingesetzt werden. Dies hilft Eltern, die bspw. an einigen Tagen der Woche Kinderbetreuung in Anspruch nehmen können. Auch für Elternteile, die sich tageweise mit dem anderen Elternteil bei der Kinderbetreuung zu Hause abwechseln, macht es das einfacher.
Können Eltern auch halbe Kinderkrankentage nehmen?
Das Kinderkrankengeld ist eine Entgeltersatzleistung, die gesetzlich Krankenversicherte für (einzelne) Arbeitstage bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen in Anspruch nehmen können. Die gesetzliche Regelung sieht einen Anspruch für die unbezahlte Freistellung für einzelne Arbeitsstunden oder halbe Tage nicht vor.
Können Eltern sich die Kinderkrankentage flexibel untereinander „überschreiben“?
Wenn ein Elternteil seinen Anspruch auf Kinderkrankengeld ausgeschöpft hat und dem anderen Elternteil noch Kinderkrankentage zustehen, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Übertragung noch „übriger“ Kinderkrankentage von einem auf den anderen Elternteil. Jedoch können Kinderkrankentage im Einverständnis mit dem Arbeitgeber des Elternteils, das die Kinderkrankentage bereits ausgeschöpft hat, übertragen werden.
Können Arbeitgeber den Abbau von Überstunden verlangen, bevor Eltern Kinderkrankentage nehmen können?
Wenn Eltern Kinderkrankentage nehmen, haben sie einen Anspruch auf Freistellung. Das heißt, Arbeitgeber können nicht verlangen, dass sie vorher Überstunden und/oder Zeitguthaben aufbrauchen. Das kann auch nicht aufgrund von arbeits-/tarifvertraglichen Regelungen oder Betriebs-/Dienstvereinbarungen verlangt werden.
Wie ist es, wenn ein Elternteil gesetzlich versichert und das andere Elternteil privat versichert ist?
Sind ein Elternteil und das Kind gesetzlich versichert, besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld für diesen Elternteil. Ist das Kind mit dem anderen Elternteil privat versichert, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Welche Besonderheiten gelten für Beamte?
Die Verdoppelung und Erweiterung des Kinderkrankengeldes werden auch auf die Bundesbeamten übertragen. Die Landesbehörden bestimmen über die Regelung für Landesbeamte.
Was gilt für Eltern, die zurzeit weniger arbeiten und z.B. in Kurzarbeit sind?
Auch Eltern in Kurzarbeit können Kinderkrankengeld beantragen, wenn sie gesetzlich versichert sind. Kurzarbeitergeld und Kinderkrankengeld dürfen nicht gleichzeitig bezogen werden.
Was gilt für Eltern, die zurzeit Elterngeld bekommen und in Teilzeit arbeiten?
Eltern, die aktuell Elterngeld beziehen und in Teilzeit arbeiten, können Kinderkrankentage nehmen. Dadurch reduziert sich das Elterngeld, das sie bekommen, nicht. Das stellt die Corona-Sonderregelung zur Anrechnung sicher. Sie regelt, dass die Höhe des Elterngeldes für teilzeitarbeitende Eltern sich nicht verändert, wenn sie Einkommensersatzleistungen beziehen, zum Beispiel Kinderkrankengeld.
Diese Corona-Sonderregelung soll verstetigt werden und ab dem 01. September 2021 dauerhaft gelten.
Haben Eltern, die Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen, später weniger Elterngeld zur Verfügung?
Werdende Eltern, die infolge der Coronavirus-Pandemie Einkommensausfälle haben, etwa weil sie Kinderkrankengeld beziehen, können noch bis 31. Dezember 2021 Monate mit geringerem Einkommen von der Elterngeldberechnung ausnehmen. So können sie sicherstellen, dass sich ihr Elterngeldanspruch nicht verringert.
Haben Eltern mit einem Minijob Anspruch auf Kinderkrankengeld?
Eltern mit geringfügig entlohnter Beschäftigung (sog. Minijob) sind in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert, so dass sie zwar Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit (§ 45 Abs. 5 SGB V) haben, aber nicht das Kinderkrankengeld erhalten können.
Können die zusätzlichen Kinderkrankentage auch für verlängerte Schulferien beantragt werden?
Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht u.a. auch, wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schulferien angeordnet oder verlängert werden. In der regulären Ferienzeit gilt der Anspruch nicht.
Warum gilt die Regelung nicht für privat krankenversicherte Eltern?
Um berufstätige Eltern in der Pandemie schnell und unbürokratisch zu unterstützen, wurde mit der Verlängerung und Erweiterung der Kinderkrankentage auf ein etabliertes Instrument zurückgegriffen, das in der Umsetzung gut funktioniert, das aber nur für gesetzlich krankenversicherte Eltern und Kinder greift. Für privat Krankenversicherte gibt es aber die Möglichkeit einer Entschädigung für Verdienstausfall nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz.
Welche Unterstützung erhalten privat krankenversicherte Eltern?
Für privat Krankenversicherte besteht – wie für alle betreuungspflichtigen Eltern – die Möglichkeit einer Entschädigung für Verdienstausfall nach § 56 Infektionsschutzgesetz: Für Eltern, die wegen der pandemiebedingten behördlichen Schließung von Kitas und Schulen ihr Kind selbst betreuen müssen und deswegen nicht arbeiten können, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen seit Ende März 2020 eine Verdienstausfallentschädigung vom Staat (§ 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz). Damit wird erwerbstätigen Eltern - sowohl von Kita- als auch von Schulkindern bis 12 Jahren oder älteren Kindern mit Behinderung und Hilfebedürftigkeit - ein Sicherheitsnetz gegeben. Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens (max. 2.016 Euro/Monat) und gilt für insgesamt zehn Wochen je Elternteil, bei Alleinerziehenden 20 Wochen - dieser Zeitraum kann tageweise aufgeteilt werden. Diese Regelung gilt bis zum 31. März 2021.
Welche Unterstützung erhalten Selbständige?
Gesetzlich krankenversicherte hauptberuflich Selbstständige, die einen Anspruch auf Krankengeld gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V aufgrund einer Wahlerklärung gewählt haben, können auch das erweiterte Kinderkrankengeld beantragen. Für privat krankenversicherte Selbstständige gilt das zu den privat Krankenversicherten Ausgeführte entsprechend. Im Übrigen haben alle Eltern unabhängig vom Anspruch auf Kinderkrankengeld zusätzlich einen Anspruch nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz (bis zu zehn Wochen pro Elternteil, bis zu 20 Wochen bei Alleinerziehenden). Dieser Anspruch ruht, solange der Anspruch auf Kinderkrankengeld von einem Elternteil geltend gemacht wird.